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RG, 29.02.1904 - Rep. VI. 311/03 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Macht die Verletzung eines obligatorischen Rechts durch einen Dritten schadensersatzpflichtig nach Maßgabe der Vorschrift in § 823 Abs. 1 B.G.B.?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 57, 353
Wird zitiert von ...
- LG Passau, 19.03.2020 - 1 O 201/16
Schadensersatzansprüche des berechtigten Besitzers einer bei ihrem Betrieb …
Bereits das RG hat jedoch dem Mieter auf der Grundlage seines vertraglichen Rechts zum Besitz - dem es als bloß obligatorisches, relatives Recht selbst keinen Deliktsschutz gewährte (vgl. RGZ 57, 353 ff.) - in Kombination mit der Übergabe der Mietsache, das heißt anknüpfend am unmittelbaren Besitz, Ansprüche sowohl aus § 823 I BGB als "absolutes Recht" als auch gem. § 823 II BGB i.V.m. § 858 BGB gewährt.